Drittlandsgrenze
Ausfuhrbescheinigung
Die Ausfuhr muss beim Grenzübertritt bestätigt werden, um die ausländische Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert zu erhalten.
Es muss der beglaubigter Kaufvertrag oder die saldierte Rechnung und ein Nachweis über das im Ausland entrichteten Entgelt vorgewiesen werden.
Österreichische Grenze (oder EU-Außengrenze)
Zoll
Das Fahrzeug muss an der Grenze den Zollorganen vorgeführt werden. Innerhalb der Amtsstunden werden die Zollformalitäten kostenlos erledigt.
Sie müssen den beglaubigten Kaufvertrag bzw. die saldierte Rechnung und die Zollanmeldung durchführen, Zoll entrichten, Verzollungsbestätigung ausstellen lassen. Bei der Einfuhr aus manchen Ländern müssen Sie auch die Präferenzbestätigung vorlegen.
Der Normalzollsatz beträgt 10 % vom Kaufpreis des Kraftfahrzeuges (zzgl. Lieferungskosten bis zur EU-Außengrenze).
Die Einfuhr aus manchen Ländern ist dagegen zollfrei, wenn ein Präferenznachweis vorhanden ist.
Dies ist nur bei Fahrzeugen möglich, die aus bestimmten Ländern importiert werden, wie z. B. Norwegen, Schweiz.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beträgt 20 % vom Nettokaufpreis (zzgl. Die Lieferkosten zur EU-Außengrenze und dem Zollbetrag). Wenn der Wert vom Zoll angezweifelt wird, wird ein Schätzgutachten eines Sachverständigen (solche Schätzgutachten sind auch bei den Autofahrerklubs erhältlich) verlangt. Unternehmer können die EUSt – statt sie beim Zoll zu entrichten – in der UVA erklären, Private müssen die EUSt immer beim Zoll zahlen.
Vorsteuerabzug
Die EUSt kann in der UVA als Vorsteuer (VSt) abgezogen werden, wenn der Käufer ein Unternehmer ist und es sich um ein VSt-abzugsberechtigtes Fahrzeug (siehe Liste der VSt-abzugsberechtigten Kfz) handelt oder wenn eine begünstigte Verwendung (Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug, Fahrzeug, das ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist, Kraftfahrzeug, das mindestens zu 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dient) vorliegt.
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht auch für bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektrokraftfahrzeuge). Der volle Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten über € 80.000,00) entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.